DSGVO-Einwilligung
Die Erlaubnis, die vor dem Erfassen personenbezogener Daten eingeholt wird — eine der Rechtsgrundlagen der DSGVO und eine Frage der Daten, nicht der Weiterleitung.
Aktualisiert am 14. August 2026
Nach der DSGVO ist die Einwilligung eine der Rechtsgrundlagen, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen — und die anspruchsvollste, wenn man sie sauber einholen will. Sie muss freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen, durch eine eindeutige bestätigende Handlung ausgedrückt, so dokumentiert werden, dass sie sich später nachweisen lässt, und ebenso leicht widerrufbar sein, wie sie erteilt wurde. Vorangekreuzte Kästchen, Schweigen und vergrabene Klauseln genügen dem nicht.
Die Reihenfolge zählt so viel wie der Wortlaut. Die Einwilligung gehört vor den ersten geschriebenen Datensatz, nicht danach: Was erhoben wurde, während das Banner noch auf eine Antwort wartete, ist bereits erhoben. Sie ist zudem nicht die einzige verfügbare Grundlage — das berechtigte Interesse ist eine weitere —, und welche greift, entscheidet, wer über die Zwecke der Erhebung bestimmt: bei der Linkmessung in aller Regel die Partei, die den Link veröffentlicht, und nicht das Werkzeug, das ihn in Auftragsverarbeitung ausliefert.
Die Weiterleitung selbst ist die Auslieferung einer Adresse. Woran die Einwilligung tatsächlich hängt, ist der Datensatz, der unterwegs über den Besucher entsteht — und den regeln die Datenschutzmodi im Moment des Schreibens, nicht im Moment der Auswertung.